
Verhalten bei einer Vorladung zur Polizei
Erhalten Sie durch die Polizei eine Vorladung zu einer Vernehmung, so ist zunächst zu prüfen, ob Sie als Beschuldigter – möglicher Täter - oder als Zeuge zu einer Straftat vernommen werden sollen. Der Vorladung kann ebenfalls die vorgeworfene Tat entnommen werden. Oft besteht bei einer objektiven Betrachtungsweise der Ausgangssituation auch die Gefahr, dass im Falle einer Aussage aus dem Zeugen ein Beschuldigter wird.
In dieser Situation ist in jedem Falle anwaltlicher Rat einzuholen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass in diesem frühen Verfahrensstadium gemachte Fehler später kaum noch zu korrigieren sind.
- Grundsätzlich sollte man als Beschuldigter dem natürlichen Wunsch, die gemachten Vorwürfe zu entkräften bzw. richtig zu stellen, gegenüber der Polizei nicht nachkommen. Zwar haben Sie das Recht zu jedem Zeitpunkt eine Einlassung abzugeben, jedoch wird Ihnen dabei nicht regelmäßig durch die Ermittlungsbehörden unterstellt, dass Sie auch die Wahrheit sagen, sondern als Beschuldigter gerne zu sogenannten „Schutzbehauptungen“ greifen. Auch müssen Sie beachten, dass wir es hier mit professionellen Strafverfolgungsbehörden zu tun haben. Diese gehen zunächst von Ihrer Schuld aus und sind daran interessiert, Ihnen diese auch nachweisen zu können. Die eingesetzten Vernehmungsbeamten sind Ihnen aufgrund jahrelanger Tätigkeit in diesen Dingen weit überlegen und kennen im Gegensatz zu Ihnen auch sämtliche Inhalte und Details des jeweiligen Ermittlungsverfahrens. Ihnen steht eine entsprechende eigenständige Akteneinsicht zur Vorbereitung auf eine solche Vernehmung nicht zu. Deshalb nehmen Sie unmittelbar nach Erhalten der Vorladung Kontakt zu einem versierten Strafverteidiger auf, erörtern mit diesem die erforderliche Vorgehensweise und leisten erst dann eventuell der Vorladung Folge.
- Es gibt keine Verpflichtung, einer Vorladung durch die Polizei Folge leisten zu müssen. Es steht Ihnen vielmehr zu, auf diesen Termin nicht zu reagieren und Ihr Recht zu Schweigen auszuüben. Dabei ist zu beachten, dass aus dem Schweigen durch die Ermittlungsbehörden keine Schlüsse zu Ihrem Nachteil gezogen werden dürfen. Machen Sie davon Gebrauch. Sie können die Vorladung schlicht unbeachtet lassen. Dieses hat keine negativen Folgen für Sie. Sie sollten jedoch den Vernehmungstermin absagen. Lassen Sie sich aber nicht - auch nicht am Telefon - in ein Gespräch mit den Beamten verwickeln. Anderenfalls könnten die dort gegebenen Informationen in Form eines Telefonvermerks Eingang in die Ermittlungsakte finden und eine Belastung Ihrer Person darstellen. Im Falle der Mandatserteilung wird Ihr Verteidiger sicherlich diese Mitteilung gegenüber der Polizei für Sie abgeben.
- Erhalten Sie die Vorladung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht, so haben Sie eine Erscheinenspflicht. Anderenfalls besteht die Möglichkeit, Sie vorzuführen. Aber auch hier ist festzustellen, dass Sie keine Pflicht haben, Angaben zum Vorwurf zu machen. Vor der Staatsanwaltschaft und dem Gericht sollten Sie auch in keinem Falle ohne den Beistand eines Strafverteidigers erscheinen. In jedem Falle sollte die Verfahrenslage und Situation vor einer solchen Vernehmung mit einem Verteidiger erörtert werden.