
Verhaltensregeln bei Durchsuchungen
Durchsuchungen stellen für die Betroffenen oftmals die erste Konfrontation mit den Ermittlungsbehörden dar. Hierbei sollten Sie sich wie folgt verhalten:
- Begegnen Sie den Ermittlungsbeamten zurückhaltend und sachlich. Zur Mitwirkung an der Durchsuchung sind Sie nicht verpflichtet. Wichtig: Geben Sie keine Erklärungen zum Tatvorwurf ab! Sie sind lediglich verpflichtet, Angaben zur Person zu tätigen, wie Wohnort, Name, Geburtsdatum. Zu Ihren Einkommens- oder Vermögensverhältnissen sollten Sie sich nicht äußern.
- Lassen Sie sich keinesfalls in ein Gespräch über die Tatvorwürfe verwickeln oder unter Druck setzen. Gehen Sie davon aus, dass jede Ihrer Äußerungen in der Ermittlungsakte vermerkt werden. Ignorieren Sie Bemerkungen dahingehend, dass ohnehin alles aufgeklärt oder Ihre Mitwirkung Ihnen später positiv durch das Gericht angerechnet werde. Tragen Sie dafür Sorge, dass Mitarbeiter, Angestellte oder Familienangehörige ebenfalls keine Angaben machen. Hierzu sind sie gegenüber der Polizei nicht verpflichtet.
- Lassen Sie sich vor Beginn der Durchsuchung eine Durchschrift des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses aushändigen. Bitten Sie, mit der Durchsuchung erst anzufangen, nachdem Sie telefonisch Ihren Verteidiger konsultiert haben. Informieren Sie auf jeden Fall Ihren Verteidiger.
- Begleiten Sie die Ermittlungsbeamten wenn möglich in jeden Raum, den diese durchsuchen. Sollte der Durchsuchungsbeschluss konkrete Unterlagen oder Gegenstände aufführen, kann es sinnvoll sein, diese an die Ermittlungsbeamten herauszugeben. So kann unter Umständen vermieden werden, dass weitere „Zufallsfunde“ die Tatvorwürfe erweitern. Erklären Sie sich aber keineswegs einverstanden mit der Sicherstellung von Gegenständen. Nach dem Abschluss der Durchsuchung erhalten Sie ein Protokoll mit einer Auflistung der beschlagnahmten Gegenstände. Dieses sollten Sie auf Vollständigkeit überprüfen. Ferner sollen Sie der Sicherstellung der beschlagnahmten Gegenstände widersprechen. Sollten wichtige – insbesondere geschäftliche – Unterlagen beschlagnahmt werden, die etwa für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes erforderlich sind, dann bitten Sie, sich vorher eine Kopie anfertigen zu dürfen.