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Strafvollstreckungsrecht

Allein die einschlägigen Statistiken machen deutlich, dass mit den meisten Urteilen die Sache
für den Betroffenen kein Ende gefunden hat. Deshalb ist die Strafvollstreckung bereits in der
forensischen Verteidigung mit zu berücksichtigen.

Spätestens aber mit rechtskräftiger Verurteilung ist eine weitere Vertretung für den
Betroffenen angezeigt. Dies kann zum Beispiel folgende Problemkreise umfassen:

  • Ratenzahlungsvereinbarung bei Geldstrafen

  • Abwendung von Ersatzfreiheitsstrafen

  • Anträge auf Haftaufschub

  • Anträge im Maßregelvollzug

  • Anträge gemäß § 35 BtMG

  • Antrag auf Reststrafenbewährung

  • Abwendung eines Bewährungswiderrufs

  • Regelungen und Ausgestaltung im Strafvollzug

  • usw., usw., usw…


Aufgrund ihrer starken Ausrichtung auf eine aktive Verteidigung berücksichtigen beide
Anwälte frühzeitig die Folgen einer möglichen Verurteilung. So wird bei der Verteidigung
vor Gericht bereits eine mögliche Strafvollstreckung mit ihren Auswirkungen für den Mandanten
mit eingearbeitet und erörtert.

Aber auch im Falle einer bereits rechtskräftigen Verurteilung übernehmen beide Anwälte
Mandate zur Regelung der oben angesprochenen Problemkreise, um die Strafvollstreckung
im Sinne des Mandanten zu realisieren.